GENLOC.NETWORK

Inha­ber Man­fred Klöp­pel, Inter­net und IT-Service,
Breit­schei­der Str. 12, 40625 Düsseldorf
– im Fol­gen­den: GENLOC.NETWORK
in der Fas­sung von Sep­tem­ber 2011

A. All­ge­meine Regelungen

Vor­be­halt­lich der beson­de­ren Rege­lun­gen in Teil B gel­ten für sämt­li­che Geschäfte die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Regelungsgegenstand

1.1 Diese all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle, auch zukünf­ti­gen, Ver­träge, Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen, sofern sie nicht mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher Zustim­mung von GENLOC.NETWORK abge­än­dert oder aus­ge­schlos­sen wer­den. Den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird aus­drück­lich wider­spro­chen. Sie wer­den auch dann nicht aner­kannt, wenn GENLOC.NETWORK ihnen nicht noch­mals nach Ein­gang aus­drück­lich wider­spricht. Es gel­ten jeweils die zum Zeit­punkt der Bestel­lung gül­ti­gen AGB. Diese wer­den dem Kun­den zum Down­load in der jeweils aktu­el­len Fas­sung bereitgestellt.

1.2 Münd­li­che Neben­ab­re­den wur­den von den Ver­trags­par­teien nicht getrof­fen. Nach­träg­li­che Ergän­zun­gen oder Ände­run­gen der geschlos­se­nen Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen der Schrift­form. Ein münd­li­cher Ver­zicht auf die Schrift­form wird ausgeschlossen.

1.3 GENLOC.NETWORK ist berech­tigt, diese Bedin­gun­gen mit einer Ankün­di­gungs­frist von 6 Wochen für künf­tige Leis­tun­gen zu ändern und zu ergän­zen. Wider­spricht der Kunde nicht inner­halb einer Frist von 2 Wochen, so wer­den die geän­der­ten Bedin­gun­gen als Ver­trags­grund­lage für zukünf­tige Geschäfte wirksam.

1.4 Die jewei­li­gen Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen wer­den in eigen­stän­di­gen, auf der Grund­lage die­ser AGB zu schlie­ßen­den Ver­trä­gen festgelegt.

1.5 Ange­bote von GENLOC.NETWORK sind stets frei­blei­bend und unver­bind­lich. Bestel­lun­gen gel­ten erst dann als ange­nom­men, wenn sie von GENLOC.NETWORK schrift­lich per E‑Mail, Fax oder Post bestä­tigt sind. Diese Auf­trags­be­stä­ti­gung ist Grund­lage für den Leistungsumfang.

1.6 Aus­füh­rungs­ver­än­de­run­gen der Ver­trags­leis­tung wäh­rend der Erstel­lungs- oder Lie­fer­zeit sind vor­be­hal­ten. Dies gilt, sofern die Ände­run­gen stan­dard­mä­ßig erfol­gen und für den Kun­den zumut­bar sind. Tech­ni­sche Anga­ben ver­ste­hen sich unter den bran­chen­üb­li­chen Toleranzen.

§ 2 Zahlungsbedingungen

2.1 Alle ange­ge­be­nen Preise ver­ste­hen sich zuzüg­lich der jeweils zum Zeit­punkt der Leis­tung gesetz­lich gül­ti­gen Mehr­wert­steuer. Soweit lau­fende Leis­tun­gen geschul­det sind, ist der im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit der jewei­li­gen For­de­rung gel­tende Mehr­wert­steu­er­satz entscheidend.

2.2 Bei Zu- oder Rück­sen­dung von Mate­ria­lien wer­den je nach Ver­ein­ba­rung Ver­sand­pau­scha­len berechnet.

2.3 Fäl­lig­keit tritt zu den jeweils ver­ein­bar­ten Fäl­lig­keits­da­ten bzw. bei Lie­fe­rung ein. Alle Zah­lun­gen sind bei Fäl­lig­keit ohne Abzug zu leis­ten. Sofern keine ande­ren Zah­lungs­ter­mine ver­ein­bart sind, gilt die Drit­tel-Rege­lung. Je ein Drit­tel der Gesamt­summe wird fäl­lig bei Auf­trags­er­tei­lung, Zwi­schen­ab­nahme und Abschlussabnahme.

2.4 Bei Zah­lungs­ver­zug oder Stun­dung wer­den die gesetz­li­chen Zin­sen berech­net – der­zeit 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz.

2.5 Kos­ten aus Son­der­leis­tun­gen sowie Leis­tun­gen auf­grund unrich­ti­ger oder unvoll­stän­di­ger Kun­den­an­ga­ben oder nicht nach­prüf­ba­rer Män­gel­rü­gen oder unsach­ge­mä­ßen Sys­tem­ge­brauchs sind vom Kun­den zu tragen.

2.6 GENLOC.NETWORK ist berech­tigt, regel­mä­ßig fäl­lige Nut­zungs­ge­büh­ren durch schrift­li­che Mit­tei­lung an den Kun­den unter Ein­hal­tung einer 3‑Mo­nats-Frist zu erhö­hen. Der Kunde ist im Falle einer mehr als 10%igen Gebüh­ren­er­hö­hung zur ordent­li­chen Kün­di­gung unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­fris­ten berech­tigt. Zwi­schen 2 Erhö­hun­gen müs­sen min­des­tens 6 Monate liegen.

2.7 Der Kunde kann gegen For­de­run­gen der GENLOC.NETWORK nur mit sol­chen Gegen­for­de­run­gen auf­rech­nen, die rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder nicht bestrit­ten sind.

2.8 Zurück­be­hal­tungs­rechte des Kun­den sind aus­ge­schlos­sen, wenn und soweit sie nicht auf dem sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beru­hen, aus wel­chem der Kunde sein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend macht.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

Ver­trags­ge­gen­ständ­li­che Leis­tun­gen blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung des ver­ein­bar­ten Prei­ses im Eigen­tum von GENLOC.NETWORK. Dies gilt auch für Leis­tun­gen, die auf Daten­trä­ger über­ge­ben oder online über­mit­telt wer­den, ebenso für alle Begleit­ma­te­ria­lien. Soweit nur Nut­zungs­rechte ein­ge­räumt wer­den, gilt vor­ste­hende Rege­lung für zu über­ge­bende Daten­trä­ger entsprechend.

§ 4 Lie­fe­run­gen und Leistungen

4.1 GENLOC.NETWORK erbringt selbst oder durch Dritte Leis­tun­gen nach Maß­gabe in den Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen oder sons­ti­gen Ver­trä­gen. Leis­tun­gen, die nicht im Stan­dard­an­ge­bot ent­hal­ten sind, wer­den nach Zeit­auf­wand mit fes­ten Stun­den­sät­zen gemäß Konditionsliste/Angebot berech­net. Für Leis­tun­gen, die GENLOC.NETWORK durch Mit­ar­bei­ter auf Wunsch des Kun­den an einem ande­ren Ort als am Geschäfts­sitz erbringt, kön­nen Fahrt­pau­scha­len und Spe­sen berech­net werden.

4.2 Sobald GENLOC.NETWORK Inter­net-Anwen­dun­gen bereit­stellt, zahlt GENLOC.NETWORK hier­für Lizen­zen bzw. Mie­ten. GENLOC.NETWORK ist daher berech­tigt, diese Leis­tun­gen ein­zu­schrän­ken bzw. ein­zu­stel­len, wenn der Kunde sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen – auch teil­weise – nicht nachkommt.

4.3 Der Kunde ist zur frist­ge­rech­ten Ent­ge­gen­nahme der Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen ver­pflich­tet. Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig, wenn ihre Ent­ge­gen­nahme für den Kun­den nicht mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wen­dun­gen ver­bun­den ist und der Nut­zen der Leis­tung nicht wesent­lich ein­ge­schränkt ist.

4.4 Die von GENLOC.NETWORK genann­ten Ter­mine und Fris­ten sind unver­bind­lich, sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wurde. Alle Lie­fer- und Leis­tungs­ter­mine ste­hen außer­dem unter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung von GENLOC.NETWORK. Sie begin­nen mit dem Tage der Auf­trags­be­stä­ti­gung durch GENLOC.NETWORK und ver­län­gern sich vor­be­halt­lich aller wei­te­ren Rechte um die Zeit, in der der Kunde in Zah­lungs­ver­zug ist. Nach­träg­li­che Ände­rungs- oder Ergän­zungs­wün­sche des Kun­den kön­nen eine ange­mes­sene Ver­län­ge­rung zur Folge haben.

4.5 Alle Ereig­nisse höhe­rer oder über­ge­ord­ne­ter tech­ni­scher Gewalt (glo­bale Inter­net-Stö­rung) und des­sen Folge befreien für die Dauer ihres Vor­lie­gens von der Erfül­lung der ver­trag­lich über­nom­me­nen Leis­tungs­pflicht. Dies gilt eben­falls für sol­che Umstände bei Lie­fe­ran­ten von GENLOC.NETWORK.

4.6 GENLOC.NETWORK gerät erst dann in Ver­zug, wenn der Kunde ihm schrift­lich eine Nach­frist von min­des­tens 4 Wochen gesetzt hat. Im Falle des Ver­zu­ges hat der Kunde Anspruch auf Ver­zugs­ent­schä­di­gung in Höhe von 0,5 % des Rech­nungs­wer­tes der vom Ver­zug betrof­fe­nen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen für jede voll­endete Woche des Ver­zu­ges, ins­ge­samt jedoch höchs­tens bis zu 5 %. Dar­über hin­aus­ge­hende Ansprü­che, ins­be­son­dere Scha­den­er­satz­an­sprü­che, sind aus­ge­schlos­sen, jedoch unter Beach­tung der nähe­ren Haf­tungs­re­ge­lung von Para­graph 8.

4.7 GENLOC.NETWORK ver­pflich­tet sich, bei den Inter­net-Anwen­dun­gen all­ge­mein gül­tige oder indus­tri­ell übli­che Stan­dards ein­zu­set­zen. Die Leis­tung gilt als erbracht, wenn mit einer stan­dard­mä­ßi­gen Appli­ka­tion (bei­spiels­weise Brow­ser, Inter­net-Explo­rer) die Dar­stel­lung kor­rekt und mit einem ange­mes­se­nen Zeit­ver­hal­ten erfolgt. Als ange­mes­sen ist die Dar­stel­lung und Anwen­dungs­ge­schwin­dig­keit dann anzu­se­hen, wenn andere Anwen­dun­gen im Inter­net ver­gleich­bar reagie­ren. GENLOC.NETWORK ist bemüht bei den Stan­dard-Brow­sern neben der aktu­el­len Ver­sion auch kom­pa­ti­bel zur Vor­gän­ger­ver­sion zu blei­ben. Für Brow­ser sind fol­gende Her­stel­ler als Stan­dard akzep­tiert: Micro­soft Inter­net Explo­rer, Mozilla Fire­fox, Apple Safari und Opera.

§ 5 Mit­wir­kung des Kunden

5.1 Bei Inter­net-Auf­trit­ten, die indi­vi­du­elle und kun­den­spe­zi­fi­sche Ele­mente ent­hal­ten, hat der Kunde eine Mit­wir­kungs­pflicht. Diese besteht ins­be­son­dere in der Anlie­fe­rung von geeig­ne­ten Unter­la­gen in digi­ta­ler oder gedruck­ter Form. Ist eine Auf­be­rei­tung unter Gestal­tungs­ge­sichts­punk­ten not­wen­dig, so kann ent­we­der der Kunde oder GENLOC.NETWORK Dritte hier­mit beauf­tra­gen. Die Kos­ten wer­den vom Kun­den über­nom­men, wenn ver­ein­bart erhält der Kunde hier­für das Urheberrecht.

5.2 Die Mit­wir­kungs­pflicht des Kun­den umfasst auch die ter­min­ge­rechte Bereit­stel­lung der Unter­la­gen. Ver­zö­ge­run­gen bei Bereit­stel­lung kön­nen zu Ter­min­a­b­än­de­run­gen durch GENLOC.NETWORK füh­ren. Soweit GENLOC.NETWORK bereits Leis­tun­gen erbracht hat, sind diese als Teil­leis­tun­gen zur Berech­nung anzunehmen.

5.3 Der Kunde ver­pflich­tet sich außer­dem, regel­mä­ßig die indi­vi­du­el­len Infor­ma­tio­nen inner­halb der Inter­net-Anwen­dun­gen zu über­prü­fen und Ände­run­gen, wie bei­spiels­weise sol­che bei Adres­sen, Tele­fon­num­mern, Mit­ar­bei­tern usw., zeit­nah in schrift­li­cher Form mit­zu­tei­len (bei­spiels­weise E‑Mail). Dies gilt auch für regio­nale und andere vom Kun­den gewünschte Links.

5.4 Soweit der Kun­den selb­stän­dig Inhalte inner­halb sei­ner Inter­net-Anwen­dun­gen ver­öf­fent­licht, ver­pflich­tet er sich zur Ein­hal­tung aller recht­li­chen Bedin­gun­gen, die ins­be­son­dere für Inter­net-Ver­öf­fent­li­chun­gen gelten.

5.5 GENLOC.NETWORK behält sich vor, Auf­träge wegen des Inhalts, der Her­kunft oder der tech­ni­schen Form nach ein­heit­li­chen, sach­lich gerecht­fer­ti­gen Grund­sät­zen von GENLOC.NETWORK abzu­leh­nen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behörd­li­che Bestim­mun­gen ver­stößt oder deren Ver­öf­fent­li­chung für GENLOC.NETWORK unzu­mut­bar ist. Die Ableh­nung eines Auf­tra­ges wird dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich mitgeteilt.

§ 6 Urhe­ber- und Eigentumsrechte

6.1 Urhe­ber- und Eigen­tums­rechte an den bereit­ge­stell­ten Inter­net-Anwen­dun­gen ver­blei­ben auch nach erfolg­ter Bezah­lung durch den Kun­den unein­ge­schränkt bei GENLOC.NETWORK. Eine Ver­viel­fäl­ti­gung oder Ver­wen­dung sol­cher Texte, Bil­der, Gra­fi­ken und Sounds in ande­ren elek­tro­ni­schen oder gedruck­ten Publi­ka­tio­nen oder durch Kopien ist ohne aus­drück­li­che Zustim­mung von GENLOC.NETWORK nicht gestat­tet. Alle Infor­ma­tio­nen über die Anwen­dun­gen und sons­ti­gen Unter­la­gen sind vom Kun­den ver­trau­lich zu behan­deln. Diese Infor­ma­tio­nen sind nur im Rah­men des jewei­li­gen Ver­trags zu nut­zen und die Geheim­hal­tung ist auch gegen­über Drit­ten und eige­nen Mit­ar­bei­tern sicherzustellen.

6.2 Für Web­pro­gram­mie­run­gen von GENLOC.NETWORK gilt, dass die im Quell-Code ste­hen­den Copy­right-Ver­merke sei­tens des Kun­den nicht ent­fernt wer­den dür­fen. Der Kunde hat diese Ver­pflich­tung auch an sämt­li­che Dritte weiterzugeben.

6.3 Das Nut­zungs­recht bezieht sich aus­schließ­lich auf die ver­ein­barte Internet-Adresse.

6.4 Für Unter­la­gen (Texte, Bil­der, gra­fi­sche Dar­stel­lun­gen), die vom Kun­den gelie­fert wer­den, ver­blei­ben die Urhe­ber­rechte bei die­sen. Wer­den durch Unter­la­gen, die vom Kun­den gelie­fert wur­den, Urhe­ber­rechte Drit­ter ver­letzt und wird GENLOC.NETWORK des­we­gen recht­lich in Anspruch genom­men, so haf­tet der Kunde für die Rechtsfolgen.

6.5 GENLOC.NETWORK über­nimmt keine Gewähr bei der Bean­tra­gung von Domain-Adres­sen, dies gilt im Beson­de­ren für bestehende Mar­ken­schutz­rechte an Fir­men oder Pro­dukt­na­men, die mit dem Domain-Namen iden­tisch oder ähn­lich sind. Eine Domain wird grund­sätz­lich auf den Namen des Kun­den bean­tragt. GENLOC.NETWORK tritt gegen­über der DENIC oder INTERNIC nur als Ver­mitt­ler auf, sollte ein Kunde von einer drit­ten Per­son auf­ge­for­dert wer­den, eine Domain frei­zu­ge­ben, ist der Pro­vi­der unver­züg­lich davon zu unter­rich­ten. Ist GENLOC.NETWORK Pro­vi­der, ist GENLOC.NETWORK umge­hend zu infor­mie­ren. Von Ersatz­an­sprü­chen drit­ter Per­so­nen auf­grund einer unzu­läs­si­gen Ver­wen­dung eines Domain­na­mens stellt der Nut­zer die Firma GENLOC.NETWORK frei. Für die Ein­hal­tung die­ser Rechte, die nicht durch die Denic gere­gelt wer­den, ist allein der Nut­zer ver­ant­wort­lich. GENLOC.NETWORK über­nimmt keine Haf­tung für Schä­den und Fol­ge­schä­den aus der Bean­tra­gung und Bereit­stel­lung einer Internet-Domain.

§ 7 Gewährleistung

7.1 Es gel­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen, ins­be­son­dere die des BGB und des HGB.

7.2 Kauf­män­ni­sche Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten des Kun­den blei­ben unberührt.

§ 8 Haftung

8.1 Für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, haf­tet GENLOC.NETWORK – aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer – nur

a) bei Vor­satz,
b) bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit der Organe oder lei­ten­der Ange­stell­ter,
c) bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per, Gesund­heit,
d) bei Män­geln, die GENLOC.NETWORK arg­lis­tig ver­schwie­gen oder deren Abwe­sen­heit GENLOC.NETWORK garan­tiert hat.

8.2 Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­tet GENLOC.NETWORK auch bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht lei­ten­der Ange­stell­ter und bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit, in letz­te­rem Fall begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger Weise vor­her­seh­ba­ren Schaden.

8.3 Wei­tere Ansprü­che sind ausgeschlossen.

§ 9 Nutzungsvorschriften

9.1 Pflich­ten des Nut­zers: Por­no­gra­phi­sche, sit­ten­wid­rige oder rechts­ra­di­kale poli­ti­sche Sei­ten sowie die Dar­stel­lung von Gewalt sind nicht gestat­tet und wer­den auf unse­ren Ser­vern gesperrt. Soll­ten Sei­ten gegen gel­ten­des Recht ver­sto­ßen, erfolgt eine Anzeige bei den zustän­di­gen Landeskriminalämtern.

9.2 Der Nut­zer ist für den Inhalt der über den Ser­ver ver­brei­te­ten Ange­bote ver­ant­wort­lich und er hat dafür Sorge zu tra­gen, dass das Ange­bot weder gegen Copy­right­re­ge­lun­gen noch gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen ver­stößt sowie die Erfül­lung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten und behörd­li­cher Auf­la­gen sicher­zu­stel­len. Soll­ten GENLOC.NETWORK Ver­stöße hier­ge­gen bekannt wer­den, behält sich GENLOC.NETWORK das Recht vor, das betref­fende Ange­bot zu sperren.

9.3 Der Nut­zer ist ver­pflich­tet, seine Inter­net-Seite so zu gestal­ten, dass eine über­mä­ßige Belas­tung des Ser­vers, z.B. durch CGI-Skripte, die eine hohe Rechen­leis­tung erfor­dern oder über­durch­schnitt­lich viel Arbeits­spei­cher bean­spru­chen, ver­mie­den wird. GENLOC.NETWORK ist berech­tigt, Sei­ten, die den obi­gen Anfor­de­run­gen nicht gerecht wer­den, vom Zugriff durch den Kun­den oder durch Dritte aus­zu­schlie­ßen. GENLOC.NETWORK wird den Kun­den unver­züg­lich von einer sol­chen Maß­nahme informieren.

9.4 Der Nut­zer hat ihm über­mit­telte Pass­wör­ter geheim zu hal­ten und ist bei Ver­dacht des Miss­brauchs durch nicht berech­tigte Dritte ver­pflich­tet, GENLOC.NETWORK von die­sem Ver­dacht in Kennt­nis zu setzen.

§ 10 Datensicherheit

Der Kunde stellt GENLOC.NETWORK von sämt­li­chen Ansprü­chen hin­sicht­lich über­las­se­ner Daten frei. Soweit die Daten, in gleich wel­cher Form, an GENLOC.NETWORK über­mit­telt wer­den, ver­pflich­tet sich der Kunde zur Siche­rung der Daten. Für den Fall des Daten­ver­lus­tes ver­pflich­tet sich der Kunde, die betref­fen­den Daten­be­stände unent­gelt­lich zu übermitteln.

§ 11 Datenschutz

Wer­den im Rah­men der Arbei­ten von GENLOC.NETWORK per­so­nen­be­zo­gene Daten ver­ar­bei­tet, so wird GENLOC.NETWORK gel­ten­des Daten­schutz­recht beach­ten. Dar­über hin­aus wer­den die not­wen­di­gen Siche­rungs­maß­nah­men getrof­fen oder mit dem Kun­den ver­ein­bart, um den not­wen­di­gen Daten­schutz zu gewährleisten.

§ 12 All­ge­meine Ver­trags­be­din­gun­gen – Gerichtsstand

12.1 Soll­ten eine oder meh­rere Bestim­mun­gen die­ser Bedin­gun­gen bzw. der auf ihnen grün­den­den wei­te­ren Bedin­gun­gen und Ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam sein oder wer­den oder sollte sich in ihnen eine Lücke her­aus­stel­len, so soll die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt wer­den und anstelle der unwirk­sa­men Bestim­mun­gen oder zur Aus­fül­lung der Lücke eine ange­mes­sene, zuläs­sige Rege­lung tre­ten, die die Ver­trags­schlie­ßen­den gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedin­gun­gen gewollt haben wür­den, hät­ten sie die Unwirk­sam­keit oder Lücke bedacht.

12.2 Erfül­lungs­ort für sämt­li­che ver­trag­li­chen Leis­tun­gen und Gerichts­stand ist – wenn Kunde kein Ver­brau­cher im Sinne des § 13 BGB ist der Sitz von GENLOC.NETWORK. GENLOC.NETWORK kann den Kun­den jedoch auch an sei­nem Gerichts­stand verklagen.

12.3 Die Par­teien ver­ein­ba­ren hin­sicht­lich sämt­li­cher Rechts­be­zie­hun­gen aus die­sem Ver­trags­ver­hält­nis die Anwen­dung des Rechts der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.

B. Beson­dere Regelungen

Soweit GENLOC.NETWORK dar­über hin­aus­ge­hende Dienst­leis­tun­gen wie bei­spiels­weise Web­de­sign, Pro­gram­mie­rung von Web­sei­ten, Hos­ting, ASP oder ähn­li­ches anbie­tet, gel­ten in Ergän­zung bzw. – soweit sie sich wider­spre­chen – Abän­de­rung zu den unter A. nie­der­ge­leg­ten All­ge­mei­nen Rege­lun­gen die nach­ste­hen­den beson­de­ren Regelungen:

§ 1 Lizenz für Pro­gramme / ASP

1.1 Rech­te­inha­ber der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Pro­gramme ist GENLOC.NETWORK oder einer ihrer Geschäfts­part­ner, der sie zum Wei­ter­be­trieb ermäch­tigt hat. GENLOC.NETWORK räumt dem Kun­den ein nicht aus­schließ­li­ches Recht zur Nut­zung die­ser Pro­gramme ein (Lizenz). Wenn und soweit der Kunde von GENLOC.NETWORK für Mehr­fach­li­zen­zen des Pro­gramms Lizen­zen erhält, so gel­ten die nach­fol­gen­den Nut­zungs­be­din­gun­gen für jede die­ser Lizen­zen, sowie für Pro­gramm­teile, wel­che auf der Basis Appli­ca­tion Ser­vice Pro­vi­ding (ASP) von Sei­ten GENLOC.NETWORK für den Kun­den frei geschal­tet wer­den. Der Begriff „Pro­gramm“ umfasst in die­sem Fall das Ori­gi­nal-Pro­gramm und sämt­li­che Ver­viel­fäl­ti­gun­gen (Kopien) des­sel­ben. Ein­ge­schlos­sen davon sind Teile des Pro­gramms, wel­che mit ande­ren Pro­gram­men ver­bun­den wer­den. Im Übri­gen gel­ten die Lizenz­be­stim­mun­gen der Geschäfts­part­ner von GENLOC.NETWORK.

1.2 Der Kunde ver­pflich­tet sich sicher­zu­stel­len, dass jeder Nut­zer die­ser Pro­gramme diese Nut­zung aus­schließ­lich im Rah­men die­ser Lizenz­ver­ein­ba­rung durch­führt und diese ein­hält. Der Kunde darf das Pro­gramm gleich­zei­tig nur auf einem Rech­ner nut­zen. Aus­ge­nom­men hier­von sind ASP-Module. Dabei bedeu­tet „Nut­zung“ in die­sem Sinne, sobald sich das Pro­gramm im Haupt­spei­cher oder auf einem Spei­cher­me­dium eines Com­pu­ters befin­det, oder bei ASP-Modu­len bei erst­ma­li­ger Anmel­dung an das Sys­tem. Die gege­be­nen­falls von GENLOC.NETWORK erho­be­nen Lizenz­ge­büh­ren rich­ten sich nach der Häu­fig­keit der Nut­zung wie bei­spiels­weise der Anzahl der Benut­zer, den Res­sour­cen oder einer Kom­bi­na­tion aus bei­dem. Wird der Zugriff auf ein Pro­gramm durch ein Lizenz­ver­wal­tungs­pro­gramm gesteu­ert, dür­fen Kopien erstellt und auf allen Maschi­nen gespei­chert wer­den, die unter Kon­trolle die­ses Lizenz­ver­wal­tungs­pro­gramm ste­hen, jedoch darf die Nut­zung nicht die Gesamt­zahl der zuläs­si­gen Benut­zer oder Res­sour­cen über­stei­gen. Der Kunde darf Daten­si­che­rung nach den Regeln der Tech­nik betrei­ben und unter die­sem Zweck die not­wen­di­gen Siche­rungs­ko­pien erstel­len. Das Hand­buch darf – soweit es vor­liegt – auf Papier aus­ge­druckt wer­den. Urhe­ber­rechts­ver­merke dür­fen vom Kun­den nicht ver­än­dert oder ent­fernt werden.

1.3 Eine andere als die oben beschrie­bene Nut­zung ist unter­sagt; das gilt auch für die Umwand­lung in eine andere Aus­drucks­form (Rever­se­As­sem­ble­Re­ver­se­Com­pile). Aus­ge­nom­men hier­von sind sol­che Umwand­lun­gen, die durch aus­drück­li­che gesetz­li­che Rege­lun­gen unab­ding­bar vor­ge­se­hen sind. Der Kunde darf das Pro­gramm auch weder ver­mie­ten, ver­lea­sen oder Unter­li­zen­zen an den Pro­gramm erteilen.

1.4 Nutzt der Kunde ASP-Module darf er diese ledig­lich ver­mie­ten und ver­lea­sen, wenn und soweit dies durch GENLOC.NETWORK schrift­lich vorab geneh­migt wor­den ist.

§ 2 Web­hos­ting, ins­be­son­dere Schadenersatzansprüche

2.1 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che durch das betriebs­be­dingte Aus­fal­len eines Inter­net-Ser­vers kön­nen bis zur Höhe eines Monats­ent­gel­tes für das gebuchte Hos­ting-Paket ab einer Aus­fall­zeit von mehr als 72 Stun­den (am Stück (ohne Unter­bre­chung)) gel­tend gemacht werden.

2.2 Auf­grund ver­schie­de­ner Fak­to­ren, die nicht im Ein­fluss­nah­me­be­reich von GENLOC.NETWORK lie­gen (Lei­tungs­aus­fälle) kann keine Garan­tie für eine 100%ige Erreich­bar­keit des Ser­vers über­nom­men werden.

2.3 GENLOC.NETWORK erstellt Daten­si­che­run­gen (Erstel­lung von loka­lem Backup) der Nut­zer­da­ten der Nut­zer ver­ant­wort­lich. Für ent­stan­dene Schä­den an den auf dem Ser­ver über­spiel­ten Daten über­nimmt GENLOC.NETWORK keine Haftung.

§ 3 Ser­ver- und Providerdienste

3.1 GENLOC.NETWORK betreibt die ange­bo­te­nen Ser­ver­dienste unter dem Gesichts­punkt höchst­mög­li­cher Sorg­falt, Zuver­läs­sig­keit und Ver­füg­bar­keit. GENLOC.NETWORK über­nimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unter­bre­chung zugäng­lich sind und dass die gewünsch­ten Ver­bin­dun­gen immer her­ge­stellt wer­den können.

3.2 Bei Aus­fäl­len von Diens­ten wegen einer außer­halb des Ver­ant­wor­tungs­be­reichs von GENLOC.NETWORK lie­gen­den Stö­rung, vor allem auf­grund von Aus­fäl­len von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen, Stö­run­gen bei Inter­net­ser­ver­be­trei­bern und Gate­ways von Betrei­bern, steht dem Kun­den ein Min­de­rungs­recht nur bei erheb­li­chen Behin­de­run­gen zu. Im Übri­gen erfolgt eine Rück­ver­gü­tung nur dann, wenn GENLOC.NETWORK einer ihrer Erfül­lungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen den Feh­ler min­des­tens fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat und sich der Aus­fall­zeit­raum über mehr als 12 Stun­den erstreckt.

3.3 GENLOC.NETWORK hat jeder­zeit das Recht, eine unter einer DoS- (Denial of Ser­vice) oder DDoS- (Dis­tri­bu­ted Denial of Ser­vice) Atta­cke ste­hende Domain/Webseite abzu­schal­ten und den ent­spre­chen­den Ver­trag frist­los mit sofor­ti­ger Wir­kung zu kün­di­gen. Betreibt der Kunde eine Web­seite, die für DoS-Atta­cken inter­es­sant ist (z.B. politische/polarisierende Äuße­run­gen, Gewinn­spiele usw.), kann dem Kun­den der ent­stan­dene Scha­den in Rech­nung gestellt wer­den. Aus einer in Folge einer (D)DoS-Attacke nötig wer­den­den (ggf. vor­über­ge­hen­den) Abschal­tung eines Ser­vers oder ein­zel­nen Werbseite kann weder der Betrei­ber der atta­ckier­ten Web­seite, noch ein ande­rer Kunde, des­sen Web­seite über den glei­chen Ser­ver gehos­tet wird, Ansprü­che, gleich wel­cher Art, her­lei­ten. Eine (D)DoS-Attacke kann durch GENLOC.NETWORK nicht ver­hin­dert werden.

GENLOC.NETWORK wird an Stö­run­gen ihrer tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen im Rah­men der bestehen­den tech­ni­schen und betrieb­li­chen Mög­lich­kei­ten nur inner­halb der Büro­zei­ten arbei­ten (mon­tags bis frei­tags von 9.00 bis 17.30 Uhr). Aus­nah­me­re­ge­lun­gen bedür­fen der schrift­li­chen Über­ein­kunft, zum Bei­spiel durch Ser­vice Level Agree­ment (SLA).